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  2. AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Moshrif Montagebau · Stand: Mai 2026

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Moshrif Montagebau, Inhaber Ibrahim Moshrif, Roxheim (nachfolgend „Auftragnehmer"), gegenüber ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber"). Der Auftragnehmer erbringt insbesondere Montage-, Demontage-, Rückbau-, Lieferungs- sowie Wartungs- und Reparaturleistungen im Bereich Spielplatzgeräte und Außenanlagen.

Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos ausführt.

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses selbst.

§ 2 Vertragsschluss und Angebot

Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch die tatsächliche Ausführung der Leistung zustande.

Maßgeblich für den Leistungsumfang ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und können zu einer Anpassung der Vergütung sowie der Ausführungstermine führen.

Angebote des Auftragnehmers haben, sofern nicht abweichend vereinbart, eine Gültigkeit von 30 Kalendertagen ab Angebotsdatum. Nach Ablauf dieser Frist ist der Auftragnehmer an das Angebot nicht mehr gebunden.

Die in Angeboten enthaltenen Mengen-, Maß- und Gewichtsangaben sowie Abbildungen und Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

§ 3 Leistungsumfang

Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und entsprechend den einschlägigen Normen, insbesondere DIN EN 1176 (Spielplatzgeräte und Spielplatzböden) und DIN EN 1177 (Stoßdämpfende Spielplatzböden), in der jeweils gültigen Fassung.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, geeignete Subunternehmer mit der Ausführung von Teilleistungen zu beauftragen. Der Auftragnehmer haftet für deren Tätigkeit wie für eigenes Handeln im Rahmen der Bestimmungen dieser AGB.

Soweit der Auftragnehmer mit Demontage- oder Rückbauarbeiten beauftragt wird, umfasst die Leistung den fachgerechten Abbau der vereinbarten Gegenstände sowie die Entsorgung des dabei anfallenden Materials, sofern dies ausdrücklich vereinbart ist. Etwaige Entsorgungskosten sind, sofern nicht anders vereinbart, gesondert zu vergüten.

Wartungs- und Reparaturleistungen werden auf Grundlage einer vorherigen Inspektion und eines daraus erstellten Leistungsverzeichnisses erbracht. Bei Wartungsverträgen mit wiederkehrenden Leistungen gilt die jeweils zwischen den Parteien vereinbarte Vertragslaufzeit.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die ordnungsgemäße Ausführung der Leistung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Genehmigungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören insbesondere baurechtliche Genehmigungen, Lagepläne, Angaben zu unterirdischen Leitungen, Versorgungseinrichtungen sowie sonstige für die Sicherheit relevante Informationen.

Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Baustelle zum vereinbarten Ausführungstermin frei zugänglich, frei von Hindernissen und für die Montagearbeiten geeignet ist. Insbesondere sind folgende Voraussetzungen sicherzustellen:

  • befahrbare Zufahrt für LKW bis 7,5 t bzw. die vom Auftragnehmer mitgeteilten Fahrzeuggewichte;
  • ausreichende Stell- und Lagerflächen in unmittelbarer Nähe der Einbaustelle;
  • Zugang zu Strom (230 V) und Wasser, sofern für die Ausführung erforderlich;
  • sichere und freigegebene Flächen ohne unbekannte unterirdische Leitungen, Wurzelwerk oder Fremdkörper;
  • rechtzeitige Sperrung oder Absicherung des Arbeitsbereiches, soweit erforderlich.

Verzögerungen oder Mehraufwendungen, die durch eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, hierdurch entstehende Mehrkosten, insbesondere Wartezeiten der Mitarbeiter, vergebliche Anfahrten und zusätzliche Anfahrten, gesondert zu berechnen. Die Verrechnung erfolgt zu den jeweils gültigen Stundensätzen des Auftragnehmers; eine vergebliche Anfahrt wird mit einer Pauschale in Höhe von 350,00 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer berechnet, soweit kein höherer Schaden nachgewiesen wird. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer rechtzeitig, spätestens jedoch fünf Werktage vor dem vereinbarten Ausführungstermin, schriftlich oder per E-Mail auf besondere Gefahrenquellen, Eigenheiten der Baustelle oder Sicherheitsvorschriften hinzuweisen.

Stellt der Auftragnehmer bei Beginn oder während der Ausführung fest, dass die Baustelle nicht den vereinbarten Anforderungen entspricht oder eine ordnungsgemäße Ausführung nicht möglich ist, ist er berechtigt, die Arbeiten einzustellen, bis der Auftraggeber für eine vertragsgemäße Beschaffenheit gesorgt hat. Die hieraus entstehenden Mehrkosten und Verzögerungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

§ 5 Ausführungsfristen und Termine

Vereinbarte Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Andernfalls handelt es sich um voraussichtliche Termine, die nach den jeweiligen Gegebenheiten der Baustelle und der Auftragslage angepasst werden können.

Die Einhaltung der Ausführungsfristen setzt die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus. Wird der Auftragnehmer durch höhere Gewalt, Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnungen, witterungsbedingte Hindernisse, Lieferengpässe oder sonstige unvorhersehbare und vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände an der rechtzeitigen Leistung gehindert, verlängern sich die Ausführungsfristen entsprechend.

Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über das Vorliegen eines Hindernisses gemäß Absatz 2 informieren. Dauert das Hindernis länger als vier Wochen, sind beide Parteien berechtigt, von dem Vertrag hinsichtlich des hiervon betroffenen Leistungsumfangs zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen, soweit der Auftragnehmer das Hindernis nicht zu vertreten hat.

§ 6 Stornierung und Terminverschiebung durch den Auftraggeber

Eine Stornierung oder Verschiebung eines verbindlich vereinbarten Ausführungstermins durch den Auftraggeber bedarf der Textform und ist nur mit Zustimmung des Auftragnehmers wirksam.

Wird ein verbindlicher Ausführungstermin durch den Auftraggeber verschoben oder storniert, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber folgende Aufwandsentschädigungen in Rechnung zu stellen, sofern kein höherer Schaden nachgewiesen wird:

  • bei Verschiebung oder Stornierung mehr als 14 Kalendertage vor dem Ausführungstermin: keine Stornierungsgebühr;
  • bei Verschiebung oder Stornierung 8 bis 14 Kalendertage vor dem Ausführungstermin: 15 % des Auftragswertes, mindestens 250,00 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer;
  • bei Verschiebung oder Stornierung 3 bis 7 Kalendertage vor dem Ausführungstermin: 30 % des Auftragswertes, mindestens 500,00 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer;
  • bei Verschiebung oder Stornierung weniger als 3 Kalendertage vor dem Ausführungstermin: 50 % des Auftragswertes, mindestens 750,00 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Bereits angefallene Kosten, insbesondere für bestellte Materialien, Subunternehmerleistungen und Logistik, sind in vollem Umfang zu erstatten, unabhängig vom Zeitpunkt der Stornierung.

Bei Verbrauchern bleibt das gesetzliche Widerrufsrecht gemäß § 312g BGB unberührt. Eine gesonderte Widerrufsbelehrung wird dem Verbraucher vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt.

§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen

Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht anders ausgewiesen, in Euro zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Im Falle einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) erfolgt die Rechnungsstellung ohne Umsatzsteuer mit entsprechendem Hinweis.

Die Vergütung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, auf Grundlage des Angebots oder der Auftragsbestätigung. Mehrleistungen, die nicht im ursprünglichen Leistungsumfang enthalten sind, werden gesondert nach den jeweils gültigen Stundensätzen des Auftragnehmers oder nach gesonderter Vereinbarung berechnet.

Bei Aufträgen mit einem Auftragswert von mehr als 5.000,00 Euro netto ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Abschlagszahlung in Höhe von 30 % des Auftragswertes bei Auftragserteilung sowie eine weitere Abschlagszahlung von 30 % bei Materialanlieferung zu verlangen. Die Restzahlung wird mit Abnahme bzw. Rechnungsstellung fällig.

Rechnungen sind, sofern nicht abweichend vereinbart, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Betrag dem Geschäftskonto des Auftragnehmers vorbehaltlos gutgeschrieben wurde.

Befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Gegenüber Unternehmern beträgt der Verzugszinssatz 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB); gegenüber Verbrauchern 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Gegenüber Unternehmern hat der Auftragnehmer zusätzlich Anspruch auf eine Pauschale in Höhe von 40,00 Euro gemäß § 288 Abs. 5 BGB.

Der Auftragnehmer ist im Falle des Zahlungsverzuges berechtigt, weitere Leistungen aus laufenden Vertragsverhältnissen mit dem Auftraggeber zurückzuhalten, bis der ausstehende Betrag vollständig beglichen ist. Hierauf gestützte Verzögerungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt worden sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber im unternehmerischen Geschäftsverkehr nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 8 Abnahme

Nach Fertigstellung der Leistung erfolgt eine förmliche Abnahme durch den Auftraggeber. Über die Abnahme wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, das von beiden Parteien unterzeichnet wird. Etwaige Mängel sind im Abnahmeprotokoll festzuhalten.

Verweigert der Auftraggeber die Abnahme ohne Vorliegen wesentlicher Mängel oder erscheint er zum vereinbarten Abnahmetermin nicht, gilt die Leistung mit Ablauf von zwölf Werktagen nach schriftlicher Aufforderung zur Abnahme als abgenommen, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist die Abnahme unter Angabe konkreter Mängel verweigert.

Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Eine Inbenutzungnahme der Leistung durch den Auftraggeber oder Dritte vor der Abnahme steht einer Abnahme gleich.

§ 9 Gewährleistung

Für Mängel der Leistung haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist.

Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Unternehmern zwei Jahre ab Abnahme. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Für gebrauchte Sachen wird die Gewährleistung gegenüber Unternehmern vollständig ausgeschlossen.

Bei berechtigten Mängelrügen wählt der Auftragnehmer die Art der Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung der Leistung). Eine Wahlmöglichkeit des Auftraggebers besteht im unternehmerischen Geschäftsverkehr nicht. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder ist sie unmöglich, kann der Auftraggeber Minderung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

Unternehmer haben Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Werktagen nach Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. § 377 HGB bleibt unberührt.

Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit Mängel zurückzuführen sind auf:

  • unsachgemäße Behandlung, Wartung oder Reparatur durch den Auftraggeber oder Dritte;
  • üblichen Verschleiß, insbesondere bei Holzbauteilen, Seilen und Verschleißteilen;
  • Vandalismus, mutwillige Beschädigung oder unsachgemäßen Gebrauch;
  • eigenmächtige Änderungen, Umbauten oder Reparaturversuche durch den Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung des Auftragnehmers;
  • Witterungseinflüsse, soweit diese nicht den normalen Gebrauch übersteigen, sowie höhere Gewalt.

Gegenüber Verbrauchern gelten die vorstehenden Beschränkungen nur insoweit, als sie mit den zwingenden Verbraucherschutzvorschriften vereinbar sind.

§ 10 Haftung

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aus übernommenen Garantien bleibt unberührt.

Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige Schäden unverzüglich nach Kenntniserlangung dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen und Gelegenheit zur Schadensbegutachtung zu geben. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Pflicht, entfällt der Schadensersatzanspruch insoweit, als der Auftragnehmer den Schaden hätte abwenden oder mindern können.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

Sämtliche vom Auftragnehmer gelieferten Materialien und Spielgeräte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers. Dies gilt auch dann, wenn die Materialien fest mit dem Grund und Boden verbunden werden, soweit dies rechtlich zulässig ist.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in das Vorbehaltseigentum hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu informieren und auf das Eigentumsrecht des Auftragnehmers hinzuweisen.

§ 12 Versicherung

Der Auftragnehmer unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit angemessenen Versicherungssummen. Nachweise hierüber werden auf Anforderung vorgelegt.

Eine Versicherung der gelieferten Materialien gegen Diebstahl, Vandalismus oder sonstige Schäden auf der Baustelle obliegt dem Auftraggeber, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

§ 13 Datenschutz

Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zur Durchführung des Vertragsverhältnisses und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

Die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers ist auf der Unternehmenswebsite einsehbar und wird dem Auftraggeber auf Anfrage in Textform übermittelt.

§ 14 Schlussbestimmungen

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit gesetzlich zulässig.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die unter https://ec.europa.eu/consumers/odr erreichbar ist. Der Auftragnehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für eventuelle Regelungslücken.

Anbieter

Moshrif Montagebau
Inhaber: Ibrahim Moshrif
Am Weinsheimer Weg 3
55595 Roxheim
Deutschland

Telefon: +49 172 6771102
E-Mail: info@moshrifmontagebau.com
Steuernummer: 06/117/3064/4

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